Heute möchten wir einmal das immer junge, immer freudige Thema, Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe näher betrachten. Einleitend zunächst einmal, es besteht in Deutschland Sozialversicherungspflicht! Die Künstlersozialversicherung ist eine PFLICHTVERSICHERUNG.
Was bedeutet das jetzt für Influencer:innen?
Nicht mehr und nicht weniger als dass jede:r Influencer:in, kranken-, pflege- und rentenversichert sein muss, und genau hier kommt jetzt die Künstlersozialkasse ins Spiel.
Im Jahr 2020 wurde der Katalog der Berufe und Tätigkeiten, welche über die Künstlersozialkasse versichert werden, explizit auch um Influencer:innen erweitert. Was jetzt zu tun ist, ist sich selbständig bei der Künstlersozialkasse anzumelden, bzw. einen Aufnahmeantrag zu stellen. Dies kann relativ einfach über ein Onlineformular erledigt werden.
Anhand eurer
Unterlagen und Informationen wird dann geprüft, ob ihr ein Recht (Pflicht) auf
Aufnahme in die Künstlersozialkasse habt.
Wird Euer Antrag
positiv beschieden, was in der Regel der Fall ist, wenn die Tätigkeit als Influencer:in
auf Dauer und erwerbsmäßig ausgerichtet ist. Diese Kriterien gelten als erfüllt,
wenn Euer Netto-Einkommen über 3900 Euro im Jahr liegt und ihr nicht
anderweitig voll sozialversicherungspflichtig beschäftigt seid.
Wie geht es jetzt weiter? Nach der Aufnahme und der Erklärung der voraussichtlichen Einnahmen für das kommende Jahr, erhaltet Ihr einen Beitragsbescheid über die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge an die Künstlersozialkasse, welche diese sammelt und an die Krankenkasse, Rentenkasse, Pflegeversicherung weiterleitet.
Die Höhe des
Beitragssatzes ist gleich dem von jedem Arbeitnehmer. Das werde ich später noch
veranschaulichen.
Diese
Vorabmeldung habt ihr von nun an, jedes Jahr im Voraus, für das kommende Jahr
zu machen. Wichtig ist es bei den
Angaben realistisch zu sein, also nicht nach oben oder unten zu viel abweichen.
Denn die daraus berechneten Beiträge sind jeden Monat zu bezahlen und zu viel
bezahlte Beiträge werden nicht mehr zurückerstattet. Es werden jedoch auch
keine zu geringen Beiträge nacherhoben – AUSSER die zu erwartenden Einnahmen
wurden absichtlich zu gering angegeben, also bei Vorsatz. Diesen zu widerlegen,
wird sehr schwer! Darüber hinaus führt die Künstlersozialkasse auch Prüfungen
durch.
Bis jetzt haben wir ja nur von Kosten gesprochen, aber da man nun fest im Sozialsystem ist, hat man auch vollen Krankenversicherungsschutz, Anspruch auf Krankengeld, erwirbt Rentenansprüche und ist im Pflegefall ebenfalls abgesichert. Hier erkennt man klar, dass die Künstlersozialkasse eine gute und sinnvolle Einrichtung ist, denn man ist sozial abgesichert.
Kommen wir nun zu dem Punkt, der für Euch alle von großer Bedeutung ist: Was ist tatsächlich die Grundlage für die Berechnung der Beiträge?
Als Grundlage wird der steuerlich ermittelte Jahresüberschuss verwendet, also die Differenz zwischen allen Betriebseinnnahmen und Betriebsausgaben. Wichtig immer daran denken, dass auch Warenproben usw. aus Barter Deals zu den Einnahmen gehören, also genau wie im Steuerrecht. Der zu bezahlende Beitrag wird dann mit dem halben Beitragssatz der Sozialversicherung, analog vergleichbar wie bei Arbeitnehmern, hier jedoch auf Grundlage des Jahresüberschuss´ errechnet.
Das gesamte Prozedere lässt sich am besten anhand eines Beispiels
verdeutlichen:
Wir rechnen ein Beispiel mit einem Jahresüberschuss (zu versteuerndes Einkommen) von 10.000 Euro.
Rentenversicherungsbeitrag: |
Beitragssatz: 18,6% davon die Hälfte: 9,3% |
RV-Beitrag = (10.000/100)*9,3 = 930 Euro / Jahr oder 77,5 Euro / Monat |
Krankenversicherungsbeitrag: |
Beitragssatz: 14,6% (zzgl. eventueller zusätzlicher Beiträge der jeweiligen Krankenkasse) davon die Hälfte: 7,3% |
KV-Beitrag = (10.000 / 100)*7,3 = 730 Euro / Jahr oder 60,83 Euro / Monat |
Pflegeversicherungsbeitrag: |
Beitragssatz: 3,05% davon die Hälfte: 1,525% bzw. 1,525% + 0,25% = 1,775% |
PV-Beitrag = (10.000/100)*1,775 = 177,50 Euro/Jahr oder 14,79 Euro/Monat |
Das sind dann zusammengefasst immerhin 1837,50 Euro im Jahr oder 153,13 Euro pro Monat.
Kommen wir zu einem weiteren leidigen Thema, das sich bei vielen Aufraggebern und Vertragspartnern, wie wohl auch bei einigen Influencer:innen noch nicht ganz herumgesprochen hat: Die Künstlersozialabgabe
Dies ist eine
Abgabe, die jedes Unternehmen, das mit Influencer:innen Verträge und
Kooperationen eingegangen ist, an die Künstlersozialkasse zu entrichten hat. Diese
ist von jedem Unternehmen, das auf dem Gebiet der Bundesrepublik ansässig ist,
an die Künstlersozialkasse abzuführen, und zwar unabhängig davon, ob der/die
Influencer:in in der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.
Die Höhe der
Abgabe beträgt 4,2 % der Netto-Rechnungssumme und ist für das Unternehmen auch
bei Barter-Deals auf den (realistischen) Warenwert abzuführen. Die
Künstlersozialabgabe darf nicht von den Influencer:innen getragen oder
gefordert werden, weder durch Honorarminderung noch sonst wie. Dies ist klar im
Gesetz geregelt.
Es gibt immer
wieder Unternehmen und Kooperationspartner die versuchen diese Abgabe aus
Unkenntnis oder sonstigen Gründen auf Influencer:innen abzuwälzen. Nochmals,
dies ist gesetzlich nicht zulässig und wer so etwas fordert… dies einzuordnen
bleibt jede:r selbst überlassen.
Um derartige Diskussionen und Probleme zu vermeiden, können wir nur immer wieder ein Management bei einer guten Agentur empfehlen. Diese klärt das mit den Kooperationspartnern und zieht auch die Künstlersozialabgabe ein und führt diese ab. So gibt es für Euch keinen Stress und es bleibt mehr Zeit und Gedanken für Euren relevanten Content.
Dieser Blog ist keine rechtliche Beratung und will es auch gar nicht sein, er will Eure Awareness auf dieses wichtige Thema lenken und Euch sensibilisieren, um Euch vor unnötigem Stress bewahren.